Fähre und Schleppcrew auf dem Slip der Bodanwerft in Kressbronn. Hier wurde das Schiff gründlich untersucht und vermessen. Auf der Bodan-Werft lief die Fähre 1928 vom Stapel.
Unser Verein zählt zur Zeit etwa 180 Mitglieder. Hierunter sind dreizehn Städte und Gemeinden sowie acht Unternehmen aus der Region, die sich aktiv für den Erhalt der ersten Automobilfähre des Bodensees einsetzen.
Fragen zum Verein oder zum aktuellen Stand der Arbeiten an der Fähre beantworten Ihnen unsere Vorstandschaft oder die entsprechenden Sachbearbeiter:
Die Vorstandschaft:
1. Vorsitzender
Franz Hiller
Dipl. Ingenieur
Sonnentauweg 9
D-78467 Konstanz
Tel.: 07531- 54613
Fax: 07732 - 8699325
u.f.Hiller@t-online.de2. Vorsitzender
Gernot Widmer
Gartenstraße 10
88696 Owingen
Tel.: 07551/938171,
g.widmer@seemail.deEhrenvorsitzender
Klaus Henninger
Landrat a.D.
Gruberweg 2A
D-88131 Lindau/Bodensee
Kassenwart
Andreas Thöni
Leiter der Stadtkasse Konstanz
Benediktinerplatz 2
D-78467 Konstanz
Tel.: 07531-900 878
Tel.: 07531-900 878
ThoeniA@Stadt.Konstanz.de
Schriftführer
Wilfried Birk
Dipl. Ingenieur
Hemikofener Str. 10/1
D-88079 Kressbronn
Tel.: 07543-8278
Fax. 07543-8278
Die Sachbearbeiter:
Der Technische Ausschuß bei der Arbeit im Bürocontainer auf der Restaurierungsbaustelle. Von links nach rechts: Dipl. Ing. Hermann Schwarz, Dipl. Ing. H. Sperling (ehem. Germanischer Lloyd), Ali Saydam, Dipl. Ing. Wilfried Birk, Dipl. Ing.- Schweißfachingenieur Armin Borontschuk, Martin Seifermann.
Technischer Ausschuß
Dipl. Ing. Wilfried Birk, Kressbronn
Dipl. Ing.- Schweißfachingenieur Armin Borontschuk,
Schlier bei Ravensburg
Joannis Gerlitzki, Baustellenleitung, KonstanzKlaus Kramer, Aichhalden
Dipl. Ing. Hermann Schwarz, Konstanz
Dipl. Ing. H. Sperling, Hilzingen
Baustellenleiter
Joannis Gerlitzki, Konstanz
Baustelle: Reichenauer Str. 35, D-78467 Konstanz
Tel.: 07531-959157
faehrekonstanz@web.de
Personalangelegenheiten
Rudolf Christiani
St.-Ullrich-Str. 34
D-88662 Überlingen
Tel.: 07551-1066
Fax.: 07551-308756
rudolf.christiani@freenet.de
Internet
Uwe Fiedler, DV-Organisator, D-14109 Berlin
Uwe.Fiedler@t-online.de
Unsere Vereinssatzung
Rettet die MEERSBURG ex KONSTANZ! e.V.
Verein zur Bewahrung und Wiederinbetriebnahme der ersten Automobilfähre des Bodensees, Baujahr 1928
Satzung des gemeinnützigen Vereins
"Rettet die MEERSBURG ex KONSTANZ -Verein zur Erhaltung der ersten Bodensee-Automobilfähre, Baujahr 1928"
(Durch Mitgliederbeschlüsse vom 16.03.2002, 4. März 1995 und 31. März 2001 ergänzte Urfassung vom 9. August 1993.)
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Rettet die Meersburg, ex Konstanz - Verein zur Erhaltung der ersten Bodensee-Automobilfähre Baujahr 1928“, er soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Konstanz eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Konstanz, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck
Zweck des Vereins ist die möglichst originalgetreue Wiederinstandsetzung der 1928 in Dienst gestellten ersten Bodenseeautofähre MEERSBURG ex KONSTANZ im Sinne der Denkmalschutzrichtlinien des Landes Baden-Württemberg und der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Konstanz vom 31.6.1996, in der die MEERSBURG ex KONSTANZ als Denkmal anerkannt wird, mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme. Darüber hinaus ist die denkmalgerechte Erhaltung und der Betrieb historisch bedeutsamer Wasserfahrzeuge des Bodensees Ziel des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden. Dabei wird unterschieden zwischen Aktiven Mitgliedern, Fördernden Mitgliedern, sowie Zweitmitgliedern. Während die Aktiven Mitglieder verpflichtet sind, sich insbesondere durch Arbeitsleistungen im Rahmen ihrer beruflichen und zeitlichen Möglichkeiten dem Vereinszweck zu widmen, sind die Fördernden Mitglieder lediglich durch finanzielle Zuwendungen an der Erreichung des Vereinszwecks beteiligt. Zweitmitglieder können Ehegatten und Kinder von Aktiven, oder Fördernden Mitglieder werden; ihre Beteiligung am Vereinsleben ist freigestellt.
Aktive und Zweitmitgliedschaften sind auf natürliche Personen beschränkt; Fördernde Mitgliedschaften sind auch für juristische Personen möglich.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4. Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 26.00 € für Aktivmitglieder, 77.00 € für Fördernde Mitglieder und 16.00 € für Zweitmitglieder, sowie SchülerInnen, StudentInnen, Wehr- und Zivildienstleistende, RentnerInnen.
Änderungen der Mitgliedsarten werden jeweils im folgenden Jahr auch beim Mitgliedsbeitrag wirksam.
Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. April des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 5. Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft natürlicher Personen auch mit dem Tod des betreffenden Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Dies gilt für alle Arten von Mitgliedern.
§ 6. Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Darunter ist insbesondere die ungenügende Mitarbeit von Aktivmitgliedern zu verstehen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht. § 5 Abs. II der Satzung gilt entsprechen.
§ 7. Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Weitere, durch das Wesen des Vereins, bzw. dessen Zweck bedingte Vorstandsmitglieder, sind gegebenenfalls durch Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit zu schaffen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs I i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vertretungsvorstand (1. und 2.Vorsitzender) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist der Vorstand zuständig für:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Satzungsänderungen,
- die Wahl des Vorstand sowie dessen Entlastung,
- die geänderte Beitragsfestsetzung,
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands,
- die Ausschließung eines Mitglieds,
- die Auflösung des Vereins.
Auf Einladung des 1. oder 2. Vorsitzenden muss einmal Jährlich, in der Regel im vierten Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn zehn Prozent der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will und gibt dies in einem verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Ist dies im ersten Wahlgang nicht möglich, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplazierten.
Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung:
- der Ausschluss eines Mitglieds
- eine Satzungsänderung, oder
- die Auflösung des Vereins ist.
Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer 4/5 Mehrheit, dabei bleiben Enthaltungen unberücksichtigt, jedoch müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, oder durch Vertreter beteiligt sein.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10. Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Dazu sind die Bestimmungen des § 9 zu berücksichtigen.
![]()
Die MEERSBURG ex KONSTANZ muss wieder fahren!
04. November 2007
Anregungen und Wünsche sind immer willkommen
Uwe Fiedler